Unter betrieblicher Altersvorsorge (bAV) versteht man alle Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zurAltersvorsorge zusagt. Die betriebliche Altersvorsorge trägt damit zur sozialen Sicherung des Arbeitnehmers und seiner Familie bei.
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine eigenfinanzierte betriebliche Altersvorsorge. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Möglichkeit der Entgeltumwandlung anbieten.
In den meisten Fällen gibt Ihr Arbeitgeber den Durchführungsweg und auch das Versicherungsunternehmen vor. Daran sind Sie in der Regel gebunden.
Bietet Ihr Arbeitgeber keinen Durchführungsweg an, können Sie auf jeden Fall eine Direktversicherung verlangen.
Für die Finanzierung gibt es verschiedene Möglichkeiten: Arbeitgeberfinanzierung
Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt. Arbeitnehmerfinanzierung/Entgeltumwandlung
Ein Teil des Arbeitnehmergehaltes wird nicht ausgezahlt, sondern in die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt (z.B. Urlaubsgeld, laufendes Arbeitsentgelt, Überstundengeld).
Der Staat fördert die betriebliche Altersvorsorge durch massive Steuererleichterungen und evtl. Sozialversicherungseinsparungen.
Die Leistungen aus eine betrieblichen Altersvorsorge unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Versteuerung, das heißt, die Besteuerung der Leistungen erfolgt in der Regel erst zum Rentenbeginn – und das meist mit verminderten Einkommenssteuersätzen.
Aufgrund eines Übertragungsabkommens ist eine Mitnahme der betrieblichen Altersvorsorge zum neuen Arbeitgeber möglich. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung seitens des Arbeitnehmers besteht nicht.
Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die betriebliche Altersvorsorge nicht mehr vollständig verfallen! Damit der Arbeitnehmer einen unverfallbaren Anspruch auf die Vorsorgeleistungen erhält, müssen bei firmenfinanzierten Modellen in der Regel zwei Bedingungen erfüllt sein: Bis zum Versorgungsfall muss der Arbeitnehmer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Versorgungszusage muss fünf Jahre bestehen.Versorgungszusagen im Wege der Entgeltumwandlung sind bereits ab Beginn, das heißt ohne die obigen Voraussetzungen, gesetzlich unverfallbar.
Da die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bereits zum Zeitpunkt der Beitragszahlung steuerfrei gestellt werden,und je nach Einkommen Sozialversicherungsbeiträge gespart werden, erhöht sich die Effektivität enorm.